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Sozialunternehmen im Blick
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Unter
Soziale Integrationsunternehmen werden sozial und ökonomisch
agierende Betriebe verstanden, die als arbeitsmarktpolitisches
Instrument zur längerfristigen Integration von langzeitarbeitlosen
und schwer behinderten Menschen handeln. Sie unterstützen
die soziale und berufliche Integration durch Qualifizierung,
Betreuung und Beschäftigung und bilden eine Brücke
für die Vermittlung in den Arbeitsmarkt. Integrationsunternehmen,
früher auch Selbsthilfefirmen genannt, entwickelten
sich in Deutschland aus der arbeitsmarktpolitischen Notlage
der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts, wo die Arbeitslosigkeit
an Umfang zunahm und im Besonderen psychisch behinderten
Personen Beschäftigungsmöglichkeiten geboten
werden sollten, die sich den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes
anlehnten.
Inzwischen haben sich soziale
Unternehmen im Wirtschaftsleben etabliert, sind Arbeitgeber
des allgemeinen
Arbeitsmarktes
und beschäf-tigen einen hohen Anteil von schwer behinder-ten
Menschen dauerhaft mit tariflicher Entlohnung. Heute arbeiten
etwa 700 Integrationsfirmen und -abteilungen im Dienstleistungssektor,
hier vor allem im Einzelhandel-, Gastronomie- und EDV-Bereich.
Demgegenüber sind Integrationsfirmen im Produktionssektor,
im Bereich der Holzverarbeitung und in den Gebieten der
Industriemontage und der Metallverarbeitung zu finden,
ebenso ist der landwirt-schaftliche Sektor eingeschlossen.
Die unter dem Oberbegriff
Integrationsprojekte zu findenden Formen, wie Unternehmen,
Betriebe und Abteilungen,
weisen
vielfältige Strukturen auf. Trotz der Unterschiedlichkeit
unterliegen sie der Pflicht in der Regel mindestens 25
Prozent höchstens aber 50 Prozent Menschen mit anerkannter
Schwerbehinderung zu beschäftigen, zudem eine Sozialbegleitung
und angepasste Arbeitsbedingungen ebenso eine schriftliche
Entlohnung sicher zu stellen.
Mit der Novellierung des Schwerbehindertengesetztes im
Jahr 2000 ist das Ziel der Bundesregierung verbunden,
auch Unternehmen der freien Wirtschaft in dem Aufbau von
Integra-tionsprojekten mit Hilfe von Investitionszu-schüssen
und Nachteilsausgleichen zu unter-stützen.
Gesetzliche Bestimmung
SGB IX § 71 Abs. 3:
Integrationsprojekte sind „rechtlich und wirtschaftlich
selbständige Unternehmen (Integrationsunternehmen)
oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern
im Sinne des § 71 Abs. 3 geführte Betriebe (Integrationsbetriebe)
oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung
schwer behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art und Schwere
der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich
trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten
und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere
Schwierigkeiten stößt“.
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